Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeines

1.1. Die Vonplon Gruppe (nachfolgend «Leistungserbringer») erbringt gegenüber dem Kunden (nachfolgend «Auftraggeber») eine Bauleistung im Bereich Strassenbau, Tiefbau oder Gartenbau (nachfolgend «Bauleistung»). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgend «AGB» regeln die Bedingungen dieser Leistungs- erbringung allgemeinverbindlich.

1.2. Grundsätzlich gilt die im Werkvertrag festgelegte Rangreihenfolge der Vertragsbestandteile. Fehlt eine solche Regelung im Werkvertrag gilt folgende Rangreihenfolge (in absteigender Ordnung): Werkvertrag, Angebot des Leistungserbringers, die vorliegenden AGB, die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen VSS- und SIA-Nor- men, insb. SIA-Norm 118.

1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Angebot und den Ausschreibungsunterlagen geht das Angebot vor. Allfällige Unklarheiten oder Widersprüche in den Ausschreibungsunterlagen sind im Angebot des Leistungserbringers nicht berücksichtigt, soweit dies nicht ausdrücklich deklariert ist.

1.4. Ist bei Angebotsannahme der Zeitpunkt des Baubeginns nicht definiert, ist der Baubeginn dem Leistungs- erbringer mindestens 6 Wochen zum Voraus schriftlich anzukündigen. Ein verspätet angezeigter Baubeginn ist für den Leistungserbringer nicht verbindlich.

1.5. Bei Auftragserteilung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Bauherrenhaftpflichtversicherung sowie eine Bau- wesenversicherung abzuschliessen.

1.6. Haftpflichtansprüche des Auftraggebers gegen den Leistungserbringer bei Vermögensschäden wegen Bau- zwischenfällen sind ausgeschlossen.

1.7. Sondierungen und Erhebungen von unterirdischen Hindernissen (Leitungen, Bauteile, Findlinge, Sprengmittel, Grundwasser etc.) sind durch den Auftraggeber vor Baubeginn durchzuführen. Für Schäden an unbekannten oder ungenau georteten Hindernissen lehnt der Leistungserbringer jegliche Haftung ab.

1.8. Aufnahmen des baulichen Zustandes von umliegenden Bauten vor Baubeginn sowie deren allfällige Überwa- chung während der Ausführung sind durch den Auftraggeber zu veranlassen. Die Parteien schliessen jegliche Haftung des Leistungserbringers für Schäden an umliegenden Bauten aus, deren Zustand vor Baubeginn nicht ordentlich aufgenommen wurde.

 

2. Angebot und Auftragserteilung

2.1. Der Leistungserbringer erstellt aufgrund der detaillierten Angaben und Informationen ein Angebot. Wo nicht anders vermerkt, ist im Angebotspreis die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten und zusätzlich zu vergü- ten. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken.

2.2. Das Angebot ist während der im Angebot angeführten Frist verbindlich. Fehlt eine solche Frist, so ist das Angebot 30 Tage lang gültig, gerechnet vom Tag der Abgabe.

2.3. Will der Auftraggeber das Angebot annehmen, teilt er dies dem Leistungserbringer schriftlich mit, in dem er das Angebot unterzeichnet zurücksendet.

2.4. Der Leistungserbringer haftet nicht für Fehlangaben im Angebot, die durch unterlassene Informationen des Auftraggebers herrühren. Der Leistungserbringer hat insbesondere die Richtigkeit und Fehlerlosigkeit der ihm übergegebenen Ausschreibungsunterlagen nicht zu überprüfen.

 

3. Bauausführung

3.1. Allgemein

3.1.1. Die für die Bauausführung erforderlichen Angaben und Informationen sind vom Auftraggeber bis spätestens zwei Wochen vor Baubeginn in gedruckter wie auch in digitaler Form dem Leistungser- bringer zur Verfügung zu stellen.

3.1.2. Die Verantwortung für statische Berechnungen und konstruktive Ausbildungen trägt der Auftraggeber.

3.1.3. Das Einholen sämtlicher notwendigen Bewilligungen und Berechtigungen (insbesondere Ankerrechte) ist Sache des Auftraggebers. Das Vorhandensein sämtlicher Bewilligungen bei Baubeginn wird vom Leistungserbringer vorausgesetzt.

3.1.4. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Baugrundes (insb. Tragfähigkeit, Grund- oder Bodenwasser, Schadstoffe, natürliche oder künstliche Hindernisse, etc.). Bei Verwirklichung eines Baugrundrisikos hat der Leistungserbringer Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten (vgl. auch Ziff. 3.2 nachstehend) sowie Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Termine.

3.1.5. Für bestehende Fundationsschichten und von anderen Leistungserbringern ausgeführte Fundationsschichten kann keine Garantie betreffend Qualität, Frostsicherheit und Tragfähigkeit übernommen werden.

3.1.6. Für bituminöse, befahrene Sickerbeläge kann keine Garantie übernommen werden.

3.1.7. Walzasphaltbeläge müssen mind. 1.5% Gefälle in alle Richtungen gemäss VSS Normen ausweisen können, ansonsten wird jegliche Garantie abgelehnt.

3.2. Mehrleistungen

3.2.1. Unabhängig von der Vergütung als Einheits-, Global- oder Pauschalpreis hat der Leistungserbringer in folgenden Fällen Anspruch auf Mehrvergütung:

3.2.1.1. Bestellungsänderungen, die zu einer Änderung des Leistungsumfangs führen

3.2.1.2. Um- und Neuinstallationen von Baustelleninstallationen

3.2.1.3. Bauseits bedingte Arbeitsunterbrüche

3.2.1.4. Mehraufwendungen für Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten oder durch Einschrän- kungen derselben

3.2.1.5. Schneeräumung

3.2.1.6. Heizkostenzuschlag für Walzasphalt in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar

3.2.1.7. Massnahmen bei Temperaturen unter 5.0°C

3.2.1.8. Mehraufwendungen für das Einhalten erhöhter Toleranzen (in Absprache mit der Bauleitung)

3.2.1.9. Minderfuhrmengen, wenn ausdrücklich von der Bauleitung und oder Bauherrschaft dies verlangt wird und dadurch keine ganzen Fuhren geliefert werden können

3.2.1.10. Ausserordentliche Umstände gemäss Art. 59 SIA-Norm 118 (Wassereinbrüche, Erdbeben, Sturm, Gasaustritte, hohe unterirdische Temperatur, Radioaktivität, Epidemie, Pandemie, einschneidende behördliche Massnahmen, Störung des Arbeitsfriedens, Störung der Lieferkette etc.).

3.3. Baustelleninstallation

3.3.1. Ohne Angabe in den Ausschreibungsunterlagen gelten unbeschränkte Zufahrts- und Arbeitshöhen für 40-Tonnen LKW.

3.3.2. Die Baustelleninstallationen beziehen sich auf den ausgeschriebenen Leistungsumfang. Mehraus- masse führen zu einer Erhöhung der Installationskosten, da das Geräte- und Baumaschinen- vorhalten in der Installation einkalkuliert wird.

3.3.3. Folgende Baustellenmerkmale sind vom Auftraggeber unentgeltlich zu liefern:

3.3.3.1. Installationsflächen und Zufahrten inkl. Abschrankungen und Signalisationen

3.3.3.2. Bauwasseranschluss 4m³/h, 6bar innerhalb 50m von der Arbeitsstelle

3.3.3.3. Elektroanschluss 400V, CEE 63A innerhalb 50m von der Arbeitsstelle

3.3.3.4. Baustellenentwässerung gemäss SIA 431

3.4. Bauablauf

3.4.1. Die Absteckungsarbeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn in der Ausschreibung nicht anders beschrieben.

3.4.2. Der Leistungserbringer haftet nicht für die Lage der Strassen, Werkleitungen, Kanalisationen, Umgebungsarbeiten etc. Diese ist durch den Auftraggeber zu kontrollieren (SIA 118 Art. 114).

3.4.3. Die Haftung für Schäden aus systembedingten Deformationen wird abgelehnt.

3.4.4. Vereinbarte Fristen beginnen erst nach dem Erhalt sämtlicher notwendiger und bereinigten Angaben zu laufen.

3.4.5. Lieferverzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadenersatzforderungen.

3.4.6. Es gelten folgende Umrechnungsfaktoren in Strassen, Tief und Gartenbau:

Aushub Normal fest / lose m3 1.00 : 1.30
Aushub schwerer Boden fest / lose m3 1.00 : 1.35 – 1.45
Aushub leichter Fels fest / lose m3 1.00 : 1.50
Aushub schwerer Fels fest / lose m3 1.00 : 1.55
Oberboden fest / lose m3 1.00 : 1.15
Kiessand fest / lose m3 1.00 : 1.25
Belagsfräsgut fest / lose m3 1.00 : 1.55
Belagsaufbruch fest / lose m3 1.00 : 1.75
Betonabbruch fest / lose m3 1.00 : 1.75

3.5. Beizug Dritter (Subunternehmen)

Der Leistungserbringer ist berechtigt, einzelne Bauleistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

3.6. Abnahme

Bei der Abnahme geht die Bauleistung in die Obhut des Bauherrn über. Wird die Bauleistung ohne Abnahme dem Strassenverkehr übergeben, gilt die erstellte Bauleistung als abgenommen.

3.7. Regiearbeiten

3.7.1. Bei Regiearbeiten kommen die aktuellen, gültigen Kalkulationshilfen für Regiearbeiten des SBV (Schweiz. Baumeisterverband) zur Anwendung.

3.7.2. Für die Abrechnung des Lohnanteils gelten die folgenden Ansätze:

Aufsichtspersonal CHF 136.00/h
Fachspezialist CHF 110.00/h
Fachpersonal CHF 97.00/h
Hilfspersonal CHF 88.00/h
Auszubildende CHF 48.30/h

Die genannten Stundenansätze verstehen sich exkl. Zuschläge gemäss LMV (Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe). Insbesondere sind keinerlei Versetzungszulagen wie z.B. für Reisezeit, Unterkunft und Verpflegung enthalten.

3.7.3. Es gelten folgende Zuschläge gemäss LMV:

Überstundenarbeit (Zuschlag ab der 49. Wochenstunde) 22%
Nachtarbeit bis 1 Woche 44%
Nachtarbeit über 1 Woche 22%
Samstagsarbeit 22%
Sonntagsarbeit 44%

 

4. Preise und Verrechnung

4.1. Falls im Werkvertrag oder in der Auftragsbestätigung nicht anderweitig geregelt, unterliegt das Angebot der Teuerung. Diese wird mittels Verfahren mit Produktionskostenindex PKI nach NPK-Kostenmodellen (SIA 123) ermittelt. Stichtag ist hierbei das Datum der Angebotsannahme.

4.2. Entsprechend der geleisteten Arbeiten werden Teilrechnungen bis zu 90% der Auftragssumme gestellt.

4.3. Die Schlussrechnung mit detailliertem Ausmass erfolgt nach Abschluss der vereinbarten Leistung und ist zahl- bar innert 30 Tagen gemäss den vereinbarten Zahlungskonditionen.

4.4. Abzüge für Reinigungen, Versicherungen etc. werden nicht akzeptiert.

4.5. Ungerechtfertigte Skonto-Abzüge werden nachbelastet.

4.6. Es ist dem Auftraggeber untersagt, allfällige Gegenansprüche mit Werklohnforderungen des Unternehmers zu verrechnen.

 

5. Haftung und Gewährleistung

5.1. Die Garantie und Sachgewährleistung richten sich nach den geltenden Normen des VSS (Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute) und beträgt:

5.1.1. Zwei Jahre bei sämtlichen Bauleistungen

5.1.2. Fünf Jahre bei Belagsarbeiten für staatliche Auftraggeber

5.2. Die Gewährleistung bezieht sich einzig auf die Behebung von Mängeln. Die Haftung für allfällige Mangelfolge- schäden wird wegbedungen.

 

6. Datenschutz und Schlussbestimmungen

6.1. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirk- sam zu schützen.

6.2. Bei Unterzeichnung dieser AGB erklärt der Auftraggeber, dass allfällige AGB des Auftraggebers keine Wirkung entfalten.

6.3. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss des Kolli- sionsrecht. Gerichtsstand ist Baar.

 

 

Stand: Februar 2023

Vonplon Gruppe
(Vonplon Strassenbau AG, Vonplon Logistik AG)